1. Allgemeines
Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund
unserer nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Besteller
diese Bedingungen als maßgebend und bindend an, ohne dass es einer ausdrücklichen
Erklärung bedarf. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bezugsbedindungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche
Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Umfang der Lieferpflicht
Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden ohne dass solche
Erklärungen vorliegen, ist die schriftliche Auftragsbestätigung von COM plan
maßgebend.
Bei einem Verkauf unter einem Warenwert von Euro 500,00 genügt zur Wirksamkeit
des Auftrags die Absendung der bestellten Ware durch COM plan.
An COM plan-Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung
oder zu Angeboten gehören, behält COM plan sich ihr Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis von COM plan Dritten nicht
zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.
3. Lieferung
-
Lieferfristen und -termine werden von COM plan unverbindlich bestätigt. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen
sind ausgeschlossen.
-
Wird der von COM plan bestätigte Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten, sind beide Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn innerhalb der unverbindlich bestätigten
Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und wenn
ohne Verschulden von COM plan die Absendung unmöglich ist.
-
Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem
Termin fertiggestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile
schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann COM plan anteilig,
unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen.
4. Entsorgung
Der Besteller übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Elektrogesetz), Altgeräte anderer Nutzer
als privater Haushalte auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen. Er stellt COM plan von den Rücknahmepflichten nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz und
den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Diese Ansprüche von COM plan gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung
verjähren nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Diese 2-jährige Frist
der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an COM plan,
dass die Nutzung der Geräte beendet sei.
5. Preise
Die Preise von COM plan verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
6. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers, wobei COM plan die Versandart und
der Versandweg überlassen bleiben. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang beginnt mit
der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson.
7. Zahlungen
Die Rechnungen von COM plan sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto
zahlbar. Sofern im Einzelfall Skonto eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur
dann berechtigt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber
COM plan aus anderen Geschäften erfüllt sind.
Schecks werden nur zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Kontierungsmöglichkeit
angenommen, dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Besteller.
COM plan ist berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben pauschale Mahnkosten in
Höhe von Euro 15,00 zu erheben. Dem Besteller ist es gestattet nachzuweisen,
dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug,
ist COM plan berechtigt, Verzugszinsen von mindestens 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu erheben, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt
vorbehalten.
8. Aufrechnungsverbot
Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen fällige Forderungen von COM plan aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von COM plan, bis alle ihr gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und
Sicherungsübereignung unzulässig.
10. Rechte an Programmen
Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen überlassenen Programme
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu
benutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei COM plan.
Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches
Einverständnis von COM plan zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht
autorisierten Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin verpflichtet
sich der Besteller, die Programme nicht zurückzuentwickeln oder zu übersetzen
und auch keine Teile aus ihnen herauszulösen. Er wird alphanumerische
Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.
Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die
vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über, alle anderen
Rechte an den Programmen verbleiben stets bei COM plan.
Im Übrigen gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller
Siemens
und
Alcatel
11. Einrichtung der Anlage und sonstige Dienstleistungen
Für die Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu
entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der
Systeme, bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte
pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den
bei COM plan üblichen Listenpreisen berechnet wird.
Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor
Auslieferung der Anlage COM plan die Anwenderdaten entsprechend dem
vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der
Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese
Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen
Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet.
Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des
Leistungsumfangs sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen
Listenpreisen in Rechnung gestellt.
Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und
Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art,
insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Mauer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf
seine Kosten. COM plan berät den Besteller auf Wunsch über die zum Betrieb der Anlage
erforderlichen Genehmigungsanträge bei den Netzbetreibern.
12. Gefahrenübergang bei Anlieferung durch COM plan
Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Appa-
rate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen
Besteller über.
13. Gewährleistung
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Alle diejenigen Mängel sind nach Wahl von COM plan unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht
auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
-
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch COM plan und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
-
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber COM plan unverzüglich schriftlich zu rügen.
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Für gebrauchte Geräte und Anlagen entfällt jegliche Gewährleistung.
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Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf
Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung
der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten
Betriebsmitteln in den Räumen oder sonstigen von COM plan nicht verschuldeten
Umständen beruhen.
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Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller
unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. §15 vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
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Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von COM plan über. Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller COM plan die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist COM plan von der Mängelhaftung befreit.
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Bei einer Instandsetzung erfolgt die Durchführung eines an COM plan erteilten
Auftrages in Anlehnung an die vom Kunden genannten Fehlerbeschreibungen.
Fehlen diese Angaben, so wird der Auftrag aufgrund der von COM plan erkannten
Mängel durchgeführt. COM plan behält sich vor, alle für die Instandsetzung
notwendigen Teile zu ersetzen bzw. gegen neuwertige Teile (Tauschgruppen)
auszutauschen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von COM plan über.
-
Die überlassenen Produkte gewähren keine Sicherheit vor rechtswidrigem Zugriff
von außen und Gebührenbetrug.
14. Schadenersatz Vertragserfüllung
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Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder
kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zur
Durchführung, so kann COM plan unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der
für den Auftrag schon entstandenen Kosten und der Kosten für die Beseitigung
bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20% des
Auftragswertes oder des entsprechenden Teils ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
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COM plan kann stattdessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung
geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht
eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei
Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält, bzw. die Anlage oder Teile
davon in anderer Weise ersetzt.
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Dem Besteller ist es gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
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Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten
Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15.Verzug, Haftung
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Kommt COM plan aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren
Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, daß ihm
hierdurch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung
von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% des Nettorechnungswertes desjenigen
Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht
werden konnte.
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Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
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Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das
Vorhanden sein einer Eigenschaft, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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Der Schadenersatzanspruch über die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
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Im Übrigen ist die Haftung von COM plan für Verzugs- und Folgeschäden
einschließlich entgangenen Gewinns und Datenverlustes des Kunden ausgeschlossen.
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Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
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Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von COM plan und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von COM plan.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse
ist das für COM plan zuständige örtliche Amts- bzw. Landgericht. Für alle
Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluß ausländischer Rechte deutsches Recht.
17. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Abwicklung des Vertrages
stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen bei COM plan oder mit COM plan verbundenen Unternehmen
verarbeitet; die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
18. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden
Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen infolge anderslautender
gesetzlicher Regelungen oder abweichender Rechtsprechnung gilt mit dem Käufer, bzw.
Vertragspartner vereinbart, dass die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen
in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich
jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis
gleichwertige Regelung zu ersetzen.
Stand 22.09.2006